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Wie groß darf ein Fahrradanhänger sein?

Der Anhänger eines Fahrrades dient zum Transport von Lasten oder als Kinderanhänger zum Transport von Personen. Die StVZO in Deutschland legt weder die Abmessungen noch das Gesamtgewicht für Fahrradanhänger ausdrücklich fest. Hieraus resultierend finden gemäß § 63 StVZO die entsprechenden Regularien für Kraftfahrzeuge nach §§ 32, 34, 36 StVZO Anwendung.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gab mit Fassung vom 6. November 1999 das „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ heraus. Dieses dient als sowohl Nutzern als auch Herstellern als Orientierungshilfe für die Aussehen von Fahrradanhängern und informiert über die notwendigen technischen Erfordernisse.

Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen darf ein Fahrradanhänger somit eine maximale Länge von 12 Metern, eine maximale Höhe von 4 Metern sowie eine maximale Breite von 2,55 Metern aufweisen. Das zulässige Gesamtgewicht ist auf 28 Tonnen begrenzt.

Darüber hinaus ergeben sich weitere Anforderungen bzw. Einschränkungen aus der grundsätzlichen Anforderung zur sicheren Führung eines Gespannes.

Wie groß darf ein Fahrradanhänger sein?

Wie groß darf ein Fahrradanhänger sein?

Hieraus ergeben sich für im Straßenverkehr zu nutzende Fahrradanhänger die folgenden Bestimmungen:

  • der Fahrradanhänger darf eine maximale Länge von 2 Metern nicht überschreiten
  • die maximale Höhe beträgt 1,40 Meter
  • bei Spezialanhängern zum Transport von Sportgeräten gilt eine maximale Länge von 4 Metern
  • bei ungebremsten Anhängern beträgt das zulässige Höchstgewicht 40 kg
  • bei gebremsten Anhängern beträgt das zulässige Höchstgewicht 80 kg.

Lastenanhänger, Schwenker und Kinderanhänger

Blue Bird Kinderanhänger ZweisitzerJe nach Bauart eigenen sich teilweise 2-spurige Lastenanhänger, welche zum Transport von größeren Lasten auf kurzen Strecken Nutzung finden, für eine Zuladung von bis zu 400 kg. Auch hier gilt es, die Vorgaben des „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ hinsichtlich der maximal zulässigen Abmessungen und des Gewichtes zu beachten.

Die Regularien gelten ebenfalls für seitlich am Fahrrad geführte Schwenker bzw. Fahrradseitenwagen oder Beiwagen. Für die Nutzung von Kinderanhängern im Straßenverkehr gelten die Bestimmungen entsprechend. Mit Erneuerung der zum 01. April 2013 in Kraft getretenen StVZO wurde hingegen lediglich eine Regelungslücke der Transportbestimmungen für Kinder-Fahrradanhängern geschlossen.

Nutzung eines Fahrradanhängers im Ausland

Im Ausland und bei Urlaubsreisen gilt es zu beachten, dass die Bestimmungen für Fahrradanhänger je Land differieren, bis hin zum gänzlichen Verbot für eine Nutzung im Straßenverkehr. Es gilt, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die jeweiligen Bestimmungen des Ziellandes umfassend zu informieren.


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