Gesetzliche Bestimmungen für Fahrradanhänger
Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss über die folgenden Ausgestattungsmerkmale verfügen.
Vorschriften für das Zugfahrrad gemäß Fahrradverordnung
Für Fahrräder, welche einen Anhänger ziehen, gelten neben den regulären Vorschriften zur Verkehrstauglichkeit und -sicherheit zusätzliche Bestimmungen. So muss der zu verwendende Tretmechanismus des Rades mindestens eine Gangstufe mit einer Entfaltung von maximal 4 Metern je Kurbelumdrehung aufweisen. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Fahrradständer vorgegeben. Grundsätzlich gilt zudem, dass Rennfahrräder nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden dürfen.
Bestimmungen für zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger
Sollen mit dem Fahrradanhänger Personen bzw. Kinder befördert werden, gelten zusätzliche Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Unfallvermeidung.
Diese müssen zusätzlich ausgerüstet sein mit:
Kinder-Fahrradanhänger dürfen ohne weiteres im Straßenverkehr genutzt werden und müssen nicht wie die regulären Radfahrer zwangsweise einen Fahrradweg, falls vorhanden, benutzen. In einem Anhänger transportiert werden dürfen lediglich Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren. Ältere Kinder müssen hingegen ein eigenes Fahrrad nutzen und entsprechend der allgemeinen Verkehrsvorschriften auf den Radwegen fahren.
Nutzung eines Fahrradanhängers im Ausland
Bei einer Nutzung eines Fahrradanhänger im Urlaub im Ausland gilt es zu beachten, dass je nach Reiseziel bzw. Land vollkommen andere Regelungen und Vorschriften bis hin zum generellen Verbot von Fahrradanhängern gelten können. Es gilt, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die jeweils geltenden Gesetzmäßigkeiten zu informieren.