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Gesetzliche Bestimmungen für Fahrradanhänger

Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss über die folgenden Ausgestattungsmerkmale verfügen.

Gesetzliche Bestimmungen für Fahrradanhänger

Gesetzliche Bestimmungen für Fahrradanhänger

  • einachsiger Anhängertyp
  • eine auf beide Räder wirkende Radblockiereinrichtung oder alternativ eine Feststellbremse
  • eine vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage
  • ein rotes Rücklicht; Blinklichter sind gestattet
  • einem weissen Rückstrahler vorne und einem roten Rückstrahler hinten, wobei die Rückstrahler mit den Rücklichtern verbunden sein dürfen
  • an den seitlichen Flächen rechts und links jeweils ein gelber Rückstrahler
  • jeweils zwei Rücklichter und je zwei weiße und rote Rückstrahler bei Anhängern mit einer Breite über 60 cm zur deutlichen Kenntlichmachung der Anhängerbreite.
Anzumerken gilt, dass sämtliche Rückstrahler des Fahrradanhängers müssen eine rückstrahlende Fläche von mindestens jeweils 20 cm² aufweisen.

Vorschriften für das Zugfahrrad gemäß Fahrradverordnung

Für Fahrräder, welche einen Anhänger ziehen, gelten neben den regulären Vorschriften zur Verkehrstauglichkeit und -sicherheit zusätzliche Bestimmungen. So muss der zu verwendende Tretmechanismus des Rades mindestens eine Gangstufe mit einer Entfaltung von maximal 4 Metern je Kurbelumdrehung aufweisen. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Fahrradständer vorgegeben. Grundsätzlich gilt zudem, dass Rennfahrräder nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden dürfen.

Bestimmungen für zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger

Sollen mit dem Fahrradanhänger Personen bzw. Kinder befördert werden, gelten zusätzliche Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Unfallvermeidung.

Grundsätzlich dürfen Personen nur befördert werden, sofern es sich um einen Fahrradanhänger handelt, welcher für die Personenbeförderung bestimmt ist.

Qeridoo Kinderfahrradanhänger Sportrex2Diese müssen zusätzlich ausgerüstet sein mit:

  • einer geeigneten Rückhalteeinrichtung in Form eines Gurtsystemes
  • einer biegsamen Fahnenstange mit einer Höhe von mindestens 1,5 m und angebrachtem signalfarbigem Wimpel
  • einer Vorrichtung zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser
  • einer Vorrichtung gegen Hinausbeugen und Kontakt der Beine mit der Fahrbahn
  • einem Kupplungssystem, welches jederzeit gewährleistet, dass der Anhänger im Falle des Umkippens des Zugfahrrades aufrecht stehen bleibt.

Kinder-Fahrradanhänger dürfen ohne weiteres im Straßenverkehr genutzt werden und müssen nicht wie die regulären Radfahrer zwangsweise einen Fahrradweg, falls vorhanden, benutzen. In einem Anhänger transportiert werden dürfen lediglich Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren. Ältere Kinder müssen hingegen ein eigenes Fahrrad nutzen und entsprechend der allgemeinen Verkehrsvorschriften auf den Radwegen fahren.

Nutzung eines Fahrradanhängers im Ausland

Bei einer Nutzung eines Fahrradanhänger im Urlaub im Ausland gilt es zu beachten, dass je nach Reiseziel bzw. Land vollkommen andere Regelungen und Vorschriften bis hin zum generellen Verbot von Fahrradanhängern gelten können. Es gilt, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die jeweils geltenden Gesetzmäßigkeiten zu informieren.


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